Gestaltungsvorteile einer gemeinnützigen Stiftung

Vorteile gegenüber einer eingetragen rechtsfähigen Stiftung

  • Die §§ 80-85 BGB spielen keine Rolle
  • Die Stiftungsgesetze der Bundesländer spielen keine Rolle
  • Es zählt fur die Gemeinnützigkeit nur § 52 Abgabenordnung, (also nur Finanzamt - Treuhandvertrag kann alles regeln . (reines Vertrags- und Namensrecht, Ehe- und Familienrecht inbegriffen)
  • Haftungsschutz
  • Fundraising (professionelles Einsammeln von Spenden) in die eigene Stiftung möglich
  • keine Gesellschafter, daher keine Erbschaftsteuer
  • keine Pflichtteilsansprüche (bei entsprechender Gestaltung), teilweise
  • Versorgung der Familie möglich, Schutz vor Pfändungen (z.B. Sozialamt)
  • steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, neue erweiterte Gemeinnützigkeitstatbestände ab 2007
  • fur Stiftungen zehn Jahre bis 1.000.000,00 € pro Person pro Jahr möglich
  • bei Spenden Abzug fur den Spender bis zu 20% der Spendenhöhe möglich
  • Spenden in die eigene Stiftung möglich
  • steuerbegünstigte Vermächtnisse in die eigene Stiftung möglich bis hin zur vollständigen Vermögensübergabe in die Stiftung
  • Internationale Niederlassungen zur Vermögensanlage möglich
  • mehrere Familienstiftungen z.B. einer Großfamilie können in einem eigenen Fonds gebündelt werden
  • entgeltliche Leistungen fur die Treuhandstiftung lassen sich gestalten
  • bei supranational operierendem Treuhänder vollständiger Schutz des Vermögens durch Nationalstaaten
  • dies gilt auch bei Anwendung der Notstandsgesetze der Nationalstaaten
  • Vorstand entscheidet uber Zustiftungen und Alimentierungen
  • Die Stiftung zahlt keine Steuern, erbringt allerdings mindestens 33% aller Ertrage als gemeinnützige Leistung
  • Alle gemeinnützingen Leistungen können Zustiftungen an andere Stiftungen sein