Gestaltungsvorteile einer gemeinnützigen Stiftung
Vorteile gegenüber einer eingetragen rechtsfähigen Stiftung
- Die §§ 80-85 BGB spielen keine Rolle
- Die Stiftungsgesetze der Bundesländer spielen keine Rolle
- Es zählt fur die Gemeinnützigkeit nur § 52 Abgabenordnung, (also nur Finanzamt - Treuhandvertrag kann alles regeln . (reines Vertrags- und Namensrecht, Ehe- und Familienrecht inbegriffen)
- Haftungsschutz
- Fundraising (professionelles Einsammeln von Spenden) in die eigene Stiftung möglich
- keine Gesellschafter, daher keine Erbschaftsteuer
- keine Pflichtteilsansprüche (bei entsprechender Gestaltung), teilweise
- Versorgung der Familie möglich, Schutz vor Pfändungen (z.B. Sozialamt)
- steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, neue erweiterte Gemeinnützigkeitstatbestände ab 2007
- fur Stiftungen zehn Jahre bis 1.000.000,00 € pro Person pro Jahr möglich
- bei Spenden Abzug fur den Spender bis zu 20% der Spendenhöhe möglich
- Spenden in die eigene Stiftung möglich
- steuerbegünstigte Vermächtnisse in die eigene Stiftung möglich bis hin zur vollständigen Vermögensübergabe in die Stiftung
- Internationale Niederlassungen zur Vermögensanlage möglich
- mehrere Familienstiftungen z.B. einer Großfamilie können in einem eigenen Fonds gebündelt werden
- entgeltliche Leistungen fur die Treuhandstiftung lassen sich gestalten
- bei supranational operierendem Treuhänder vollständiger Schutz des Vermögens durch Nationalstaaten
- dies gilt auch bei Anwendung der Notstandsgesetze der Nationalstaaten
- Vorstand entscheidet uber Zustiftungen und Alimentierungen
- Die Stiftung zahlt keine Steuern, erbringt allerdings mindestens 33% aller Ertrage als gemeinnützige Leistung
- Alle gemeinnützingen Leistungen können Zustiftungen an andere Stiftungen sein